DiagnosticNews  .  Juni 2010 [aktuelle Ausgabe]

Weitreichendes Berufsgeheimnis


Unbrauchbare Beweismittel

Briefe, Dokumente, Stellungnahmen etc. zwischen Mandanten und ihren Rechtsanwälten, aber auch die entsprechende Korrespondenz unter den Anwälten, die deren Mandanten betreffen, unterliegen dem Berufsgeheimnis.

Im Sachverhalt des vorliegenden Urteils vom 14. Januar 2010 der obersten Zivilkammer des Kassationsgerichtshofes („Cour de Cassation“) hatte sich ein Steuerberater für die Begründung seiner nicht beglichenen Honorarnote auf ein Schreiben zwischen dem Schuldner und dessen Anwalt bezogen, das ihm von Letzterem ausgehändigt worden war.

Die Klage des Steuerberaters wurde abgelehnt. Das oberste Gericht führte u.a. aus, dass die bestehende Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Mandant der „Geheimhaltung“ unterliege. Dabei sei es völlig unbeachtlich, dass der Brief vom Rechtsanwalt an den Kläger weitergegeben worden sei. Der Anwalt wäre – selbst als Verfasser nicht berechtigt gewesen, seinen eigenen Brief an Dritte auszuhändigen. Damit könne dieses Beweismittel auch nicht in einem Rechtsstreit gegenüber dem Beklagten (Schuldner), der sich auf das Berufsgeheimnis der anwaltschaftlichen Korrespondenz berufen könne, geltend gemacht werden.

Es ist das erste Mal, dass der Kassationsgerichtshof in dieser Bestimmtheit die Beweismittelnutzung eines Anwaltsschreibens an seinen Mandanten einem Dritten verbietet. Dabei reiche es nicht aus, dass der Brief des Anwaltes von diesem direkt an den Kläger ausgehändigt worden sei. Das bestehende Berufsgeheimnis, dem die anwaltschaftliche Korrespondenz unterliege, verbiete deren Weitergabe und insbesondere deren Gebrauch als Beweisstück.

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