DiagnosticNews  .  Februar 2010 [aktuelle Ausgabe]

Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Bürgen


Festlegung der Schadenshöhe

Eine Bank gewährte einer Privatperson für den Kauf und die Finanzierung eines Geschäftsbetriebes ein Darlehen. Um dieses Geschäft zu ermöglichen, erfolgte eine Bürgschaftserklärung der Mutter des Schuldners. Nachdem der Hauptschuldner nicht zahlen konnte, wurde beim Bürgen auf der Basis der vorliegenden Bürgschaft vollstreckt. Der Bürge machte hiergegen geltend, dass er von Seiten der Bank nicht ausreichend auf die finanziellen Folgen seiner Bürgschaftserklärung hingewiesen worden sei.

In der Berufungsinstanz wurde die Bank zur Schadensersatzleistung in Höhe der geleisteten Bürgschaft verurteilt. Der Kassationsgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 führte er u.a. aus, dass der Schaden des Bürgens, der durch die nicht stattgefundene Aufklärung seiner möglichen Risikostellung eintrat, nicht richtig ermittelt worden sei. Danach hätte vom Vorgericht mitberücksichtigt werden müssen, welcher Verlust, bzw. entgangene Gewinn beim Schuldner eingetreten wäre, wenn seine Mutter nicht gebürgt hätte und damit das Grundgeschäft nicht zustande gekommen wäre. Das Vorgericht wurde aufgefordert, den Schaden des Bürgens unter dieser Maßgabe neu zu ermitteln.

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