DiagnosticNews . Februar 2010 [aktuelle Ausgabe]
Der finanzielle Forderungsverzicht
Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit
Der Forderungsverzicht der Muttergesellschaft ist weiterhin ein gängiges Mittel, die Verlustsituation bei der Tochtergesellschaft auszugleichen. Relativ unproblematisch ist dabei ein Verzicht, der im Rahmen von bestehenden Handelsbeziehungen zwischen beiden Unternehmen ausgesprochen wird. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wird hingegen eingeschränkt, wenn kein kommerzielles Verhältnis vorliegt und der Verzicht/Hilfe dazu dient, eine finanzielle Schräglage der Tochtergesellschaft zu beseitigen. Nach französischem Steuerrecht ist die Belastung bei der Muttergesellschaft nur dann abzugsfähig, wenn der ausgesprochene Betrag nicht zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes der Tochtergesellschaft führt. Diese Bedingung wird ohne Schwierigkeit erfüllt, wenn der Verzicht nur zur Beseitigung der eingetretenen Verluste beiträgt. Die in dem vorliegenden Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofes („Conseil d’Etat“) vom 31. Juli 2009 zu behandelnde Frage betraf den anzusetzenden Zeitpunkt der Verlustsituation. Der „Conseil d’Etat“ entschied hierzu, dass die Abzugsfähigkeit des Verzichtes zum Bilanzstichtag der Muttergesellschaft festzustellen sei, d.h. zu diesem Zeitpunkt sei die Situation der Tochtergesellschaft zu würdigen.
Die Anwendung der obigen Entscheidung kann zu einigen Schwierigkeiten und Unsicherheiten in der Praxis führen. Insbesondere dürfte die Muttergesellschaft zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung nicht immer bereits die genaue Verlustlage der Tochtergesellschaft kennen. Erfreulicherweise war jedoch die bisherige Handhabung der Finanzverwaltung hinsichtlich der zeitlichen Abstimmung zwischen Mutterund Tochtergesellschaft relativ beweglich. Es bleibt zu hoffen, dass dieser Umstand auch weiterhin fortbesteht.

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