DiagnosticNews  .  Februar 2010 [aktuelle Ausgabe]

Die schwierige Abschaffung der französischen Gewerbesteuer


Komplizierte Ersatzlösung ab 1. Januar 2010

Eigentlich sollte die französische Gewerbesteuer völlig abgeschafft werden. Dazu ist es nun doch nicht ganz gekommen, wenn es auch zumindest betragsmäßig für die meisten steuerpflichtigen Unternehmen eine erhebliche Reduzierung bedeuten wird. Das beruht insbesondere darauf, dass die wichtigste Bemessungsgrundlage, die Besteuerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung der Unternehmen, die den eigentlichen Zankapfel der „taxe professionnelle“ darstellte, ohne Ersatz gestrichen wurde. Damit verliert auch die seit Bestehen der französischen Gewerbesteuer erhobene Kritik – Unternehmen, die kräftig in Produktionsmittel investieren, zusätzlich zu besteuern – ihre Geschäftsgrundlage.

Wie sieht jedoch die neue, bzw. die an die Stelle der bisherigen „taxe professionnelle“ getretene Steuer aus? Zunächst ist zu wissen, dass die neue Ersatzabgabe, „contribution économique territoriale“ („CET“) wiederum zwei getrennte, unabhängige Abgaben beinhaltet. Dabei handelt es sich bei der einen um eine Abgabe, die das Grundvermögen als Bemessungsgrundlage heranzieht („cotisation foncière des entreprises“ - „CFE“) und bei der anderen um eine Abgabe, die die Besteuerung des erwirtschafteten Mehrwertes des Unternehmens vorsieht („cotisation sur la valeur ajoutée des entreprises“ - „CVAE“).

Die „CFE“, die auf einem zwar vom Steuerpflichtigen deklarierten, aber durch die Verwaltung ermittelten „Grundstücksbescheid“ beruht, bestand weitgehend bereits bei der alten Gewerbesteuer. In der betragsmäßigen Auswirkung werden sich deshalb – aus heutiger Sicht – auch keine nennenswerten Änderungen ergeben.

Die „CVAE“ als eine autonome Abgabe auf der Basis des Mehrwertes ist ein Novum. Der erzielte Mehrwert des Unternehmens wurde zwar bei der alten „taxe professionnelle“ bereits als Begrenzung des Höchststeuerbetrages herangezogen, jedoch nicht als eigenständige Steuerbemessungsgrundlage benutzt. Die Besteuerung des erwirtschafteten Mehrwertes des Unternehmens – ohne hier auf die Ermittlung dieser Kennzahl eingehen zu wollen – erfolgt in der Weise, dass er bei gewerblich tätigen Unternehmen mit einem Umsatzvolumen von 500.000 D und mehr mit einem progressiven Satz von 0 bis 1,5% besteuert wird.

Beide Abgaben („CFT“ und „CVAE“) zusammen stellen die neue „Ersatzgewerbesteuer“ „CET“ dar. Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei um autonome, separat zu erstellende und abzuführende Steuerabgaben. Dies zeigt sich auch darin, dass für beide Abgaben getrennte Erklärungen abzugeben sind. Dabei wird die Steuerschuld aus der „CFE“ (Grundvermögenswert) im Rahmen eines Bescheides festgelegt, die „CVAE“ (Mehrwert) hingegen vom Unternehmen selbst ermittelt. Die Gesamtsteuerbelastung, d.h. die Summe aus „CFE“ und „CVAE“, ist auf maximal 3% des Mehrwertes des Unternehmens begrenzt.

Frankreich hat von den finanziellen Auswirkungen her eine bedeutende Reform einer wichtigen Steuerart durchgeführt. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn dies ohne die oben beschriebene Komplexität erfolgt wäre. Ein weiterer, nicht leicht zu realisierender Schritt steht bevor: die Finanzierung des Verlustes aus der alten Gewerbesteuer. Ein erster Versuch über die geplante CO2-Steuer wurde vom Verfassungsgericht Anfang des Jahres abgelehnt.

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