DiagnosticNews . Juli 2007 . Steuerrecht
Abgabe auf Werbeausgaben nicht konform mit EU-Recht
Rückerstattungsmöglichkeit
Unternehmen, die der Mehrwertsteuer unterliegen und einen Umsatz von mehr als 763.000 Euro erzielen, müssen eine gesonderte Abgabe auf gewisse Werbeausgaben leisten. Die Abgabe beträgt 1% dieser Ausgaben, die u. a. betreffen:
- die Herstellung und Verteilung von Werbeprospekten,
- die Inserierung von Werbeanzeigen,
- die Durchführung von Werbekampagnen.
Bis zum 31. Dezember 2005 flossen die Einnahmen aus dieser Abgabe in einen besonderen Fonds zur Unterstützung der französischen Tagespresse. Ab dem 1. Januar 2006 wird die Abgabe nicht mehr als Subvention für die französische Tagespresse erhoben, sondern direkt dem Staatshaushalt zugeführt. Der Oberste Französische Gerichtshof („Cour de Cassation“) sah hierin eine unerlaubte staatliche Unterstützungsmaßnahme, die gegen geltende EU-Prinzipien verstieß.
Demnach können die seit Einführung dieser Abgabe in 1998 bis 2005 erhobenen Summen von der Finanzverwaltung zurückgefordert werden. Der entsprechende Antrag muss bis zum 31. Dezember 2008 eingereicht werden. Er wird in der Regel die Jahre 2003 bis 2005 betreffen, da die Vorjahre bereits verjährt sind. Nur wenn bereits in den Vorjahren vorsorglich ein Rückerstattungsantrag gestellt wurde, kann noch weiter zurückgegangen werden.
Da seit 2006 kein Zusammenhang mehr zwischen Abgabe und Verwendungszweck besteht, sind die seither erhobenen Beträge von dem oben genannten Gerichtsurteil nicht betroffen.

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