DiagnosticNews . Februar 2007  . Handelsrecht

Geldstrafe für verspätete Hinterlegung von Jahresabschlüssen

Dekret vom 11. Dezember 2006

Der französische handelsrechtliche Jahresabschluss ist spätestens sechs Monate nach Bilanzstichtag durch die Gesellschafterversammlung zu verabschieden und danach innerhalb eines Monats im Handelsregister des zuständigen Handelsgerichts zu hinterlegen. Die Nichtbefolgung dieser Bestimmung wurde bisher sehr unterschiedlich gehandhabt und variierte stark von Gericht zu Gericht. Durch das Dekret vom 11. Dezember 2006 könnte sich dies erheblich ändern. Nun wird nämlich die nicht zeitgerechte Hinterlegung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichtes – und soweit eine Erstellungspflicht besteht – des Konzernabschlusses sowie des Konzerngeschäftsberichts mit einer Geldstrafe von 1.500 EUR geahndet. Dabei ist entscheidend, dass die Hinterlegung innerhalb eines Monats nach Verabschiedung des Abschlusses, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt dies erfolgt, vorgenommen werden muss. Gesellschafter, die nicht die maximal mögliche Sechsmonatsfrist für die Jahresabschlussregularien in Anspruch nehmen, was für einen Großteil der Firmen der Fall ist, müssen also auch entsprechend früher die Einreichung beim Handelsregister vornehmen.

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