DiagnosticNews . Februar 2007 . Abschlussprüfung
Prüferhonorar
Keine Zahlungsverweigerung bei mangelhafter Prüfungsleistung
Die Rolle des französischen Prüfers
Die mangelhafte Ausführung des Abschlussprüfermandats gibt der geprüften Gesellschaft laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Paris vom 10. März 2006 kein Recht zur Verweigerung der Zahlung des Prüferhonorars. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Abschlussprüfer („Commissaire aux Comptes“) auf der Basis eines Dekrets vergütet würde, das die Modalitäten der Berufsausübung festlege. Die Rechte und Funktionen des „Commissaire aux Comptes“ ergäben sich demnach aus gesetzlichen Verpflichtungen. Die mangelhafte Mandatsausführung des „Commissaire aux Comptes“ könne deshalb nur im Rahmen einer Haftungsklage unter Bezugnahme auf den erlittenen Schaden geltend gemacht werden. Die Eigenschaft, in der der „Commissaire aux Comptes“ seine Aufgabe ausübe und die gesetzlich zugesicherte Unabhängigkeit, die ihm dabei eingeräumt werde, verbiete eine andere Vorgehensweise und insbesondere die direkte Zahlungsverweigerung.
Gegen die Entscheidung wurde keine Revision eingelegt. Sie entspricht der derzeitigen, ständigen französischen Rechtsprechung, die ein Vertragsverhältnis zwischen dem „Commissaire aux Comptes“ zu der geprüften Gesellschaft ablehnt und dessen „institutionelle Rolle“ hervorhebt.

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