DiagnosticNews . Dezember 2006 . Arbeitsrecht

Gratisaktien für alle Arbeitnehmer

Einbringung in einen Unternehmenssparvertrag
Neue steuerliche Anreize

Über die Möglichkeiten, leitende Mitarbeiter durch Ausgabe von Gratisaktien steuerlich zu belohnen, wurde bereits ausführlich berichtet (vgl. Diagnostic News Nr. 22 – Mai 2006). Der Gesetzgeber beabsichtigt nun, dieses System weiter auszubauen.

Geht es nach den Plänen der Regierung, so soll es zukünftig möglich sein, zugeteilte Gratisaktien in einen Unternehmenssparvertrag – „Plan d’Epargne d’Entreprise“ (PEE) – einzubringen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gratisaktien alle Mitarbeiter und nicht nur eine Kategorie (z.B. Führungskräfte) betreffen. Dabei hat die Zuteilung der Gratisaktien proportional entweder zur Betriebszugehörigkeit oder zu den Bezügen der Arbeitnehmer zu erfolgen. Alternativ kann die Verteilung aber auch einheitlich – das heißt gleiche Aktienanzahl für jeden Mitarbeiter – vorgenommen werden.

Der Vorteil der Einbringung in einen PEE bestünde darin, dass der Wert der Gratisaktie zum Zeitpunkt der Gewährung vom begünstigten Arbeitnehmer nicht zu versteuern wäre. Bei Nichteinbringung würde der Wert der Gratisaktie hingegen mit einem Pauschalsatz von 41% besteuert. Nach Ablauf einer fünfjährigen Haltefrist wäre der bei einer Veräußerung der Gratisaktien erzielte Mehrwert, d.h. der Unterschiedsbetrag zwischen dem dem Gratiserwerb beigelegten Wert und dem Veräußerungserlös, jedoch nur mit einem Pauschalsatz von 27% zu versteuern. Beide Vorgänge sind zudem sowohl für den Arbeitnehmer als auch für das Unternehmen von jeglichen Sozialabgaben befreit. Während der Haltefrist besteht bereits ein Dividendenbezugsrecht.

Für die Unternehmen stellen die Arbeitnehmergratisaktien noch einen weiteren steuerlichen Anreiz dar: Der den Gratisaktien beigelegte Wert ist als steuerlicher Aufwand sofort von der Körperschaftsteuer abzugsfähig.

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