DiagnosticNews . Februar 2006 . Rechnungslegung
Neue Bilanzierungsregeln für Rekultivierungsaufwand
Weitere Ausbreitung des "Matching-Prinzips"
Der französische Rechnungslegungsrat hat die bisher bestehenden Passivierungsverpflichtungen für Rekultivierungs-, Sanierungs- und Entsorgungsarbeiten bei Steinbrüchen oder anderen umweltbelastenden Grundstücken weitergehend präzisiert.
So ist nun gleichzeitig mit der Bildung der Rückstellung für den zukünftigen Aufwand in gleicher Höhe ein entsprechender Aktivposten zu anzusetzen, der über die Nutzungsdauer des betroffenen Anlagegutes abzuschreiben ist. Die Rückstellung wird erst am Ende der Nutzung, zum Zeitpunkt der Wiederherstellung bzw. Rekultivierung der Anlage, d.h. bei Anfall der Kosten aufgelöst.
Der Aktivposten, der ja nur eine bilanzielle Korrektur der Rückstellung darstellt, wird bei der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer, die grundsätzlich vom Mietwert des körperlichen Anlagevermögens ausgeht, nicht berücksichtigt.
Die seit dem 1. Januar 2005 zwingend vorgesehene Bilanzierung des Aktivpostens ist in Verbindung mit den neuen Bewertungsregeln zum Anlagevermögen (vgl. Artikel "Komponenten Approach") zu betrachten. Für bereits bestehende Rückstellungen ist eine rückwirkende Aktivierung des Gesamtbetrags vorzunehmen, der aber gleichzeitig auch wieder bis in Höhe der abgelaufenen Nutzungsdauer abzuschreiben ist. Die sich durch diesen Vorgang ergebende Differenz ist erfolgsneutral im Eigenkapital abzubilden.
Die neuen Bestimmungen sollen dazu führen, dass der zukünftige rückgestellte Wiederherstellungsaufwand gleichmäßig über die Nutzungsdauer der Anlagen verteilt wird ("Matching-Prinzip").

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