DiagnosticNews . Februar 2006 . Gesellschaftsrecht
Hinterlegungspflicht für den Jahresabschluss
Verschärfte Bestimmungen
Der Jahresabschluss einer französischen Kapitalgesellschaft ist innerhalb eines Monats nach Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung beim zuständigen Handelsgericht zu hinterlegen. Kopien können dort jederzeit ohne Angabe von Gründen angefordert werden.
Bisher wurde die Nichthinterlegung relativ großzügig gehandhabt, und nur in seltenen Fällen kam es zu einem Strafbescheid (1.500 D). Dies könnte sich nun mit dem neuen Gesetz ("sauvegarde des entreprises"), das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, gravierend ändern. Danach kann der Präsident des Handelsgerichts den Verantwortlichen eines Unternehmens durch einen nicht einspruchsfähigen Bescheid auffordern, innerhalb eines Monats der bisher nicht erfolgten Hinterlegung nachzukommen. Für den Fall der Nichteinhaltung wird ein Zwangsgeld, das bis zur Erfüllung der Hinterlegung zu zahlen ist, festgelegt. Die Höhe des Zwangsgeldes liegt im Ermessen des Gerichts und wird von der Finanzkasse vollstreckt.
Außer der Verhängung des Zwangsgeldes kann der Präsident des Handelsgerichts Auskünfte über das Unternehmen bei verschiedenen Stellen einholen (z.B. Abschlussprüfer, Betriebsrat, Sozialversicherung, Banken etc.).
Es bleibt abzuwarten, wie die Handelsgerichte diese neue "Waffe" einsetzen werden, wobei zu befürchten ist, dass die bisherige Großzügigkeit ein Ende haben wird und in Zukunft mit unangenehmen Folgen bei Nichteinreichung der Dokumente zu rechnen ist.

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