DiagnosticNews . Dezember 2005 . Sozialrecht
Präzisierung zur vorzeitigen Auszahlung von Arbeitnehmergewinnbeteiligungen
Wie bereits berichtet (vgl. Diagnostic News Juni 2005) soll durch die vorzeitige Ausschüttung von Arbeitnehmergewinnbeteiligungen der Konsum in Frankreich weiter belebt werden. So können die Arbeitnehmer noch bis zum 31. Dezember 2005 die Auszahlung ihrer in 2005 zugewiesenen und das Geschäftsjahr 2004 betreffenden gesetzlichen Gewinnbeteiligung ("participation légale") (vgl. Diagnostic News Februar 2003) verlangen. Eine Angabe von Gründen ist dabei nicht notwendig. Die ausgeschütteten Beträge unterliegen keinen Sozialabgaben, allerdings sind sie vom Empfänger wie normale Einkünfte zu versteuern.
Ferner können Unternehmen, die eine Vereinbarung zur Zahlung einer freiwilligen Gewinnbeteiligung ("intéressement") mit ihren Arbeitnehmern abgeschlossen haben, in 2005 die Zahlung einer weiteren Sonderprämie beschließen. Diese beträgt maximal 15% des in 2004 ausgezahlten "intéressement" bzw. maximal 200 D pro Arbeitnehmer. Für die Arbeitgeber stellt diese Prämie eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, die wiederum nicht sozialabgabenpflichtig ist. Für die Arbeitnehmer ist die Prämie einkommensteuerpflichtig und unterliegt den Sozialsteuern (CSG und CRDS), die 8% ausmachen. Die Aufteilung dieser Prämie unter den Mitarbeitern erfolgt entweder nach dem üblichen Verteilungsschlüssel des "intéressement" oder stellt für alle Mitarbeiter den gleichen Betrag dar.
Mitglieder der Geschäftsleitung sind von dieser Sonderzahlung ausgeschlossen. Unternehmen, die über kein Abkommen verfügen, können die Prämie nur dann auszahlen, wenn sie im Vorfeld mit den Arbeitnehmervertretern Verhandlungen über die Einführung einer "intéressement"-Regelung aufgenommen haben.

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