DiagnosticNews . März 2005 . Steuerrecht

Auflösung der Gewinnrücklage für Erlöse aus Beteiligungsverkäufen

Kein Aufwand für die 2,5% Pauschalsteuer
Steuerfreie Ausschüttung in späteren Jahren

In der letzten Diagnostic News-Ausgabe berichteten wir über die Einführung der ab 2005 geltenden schrittweisen Abschaffung der Besteuerung von Erlösen aus Beteiligungsverkäufen. Mit dem Wegfall dieser Besteuerung ist, ebenfalls seit dem 1. Januar 2004, die bisherige obligatorische Einstellung dieser Erlöse in eine gesondert ausgewiesene Gewinnrücklage aufgehoben worden. Auf Ausschüttungen aus dieser Rücklage wird – letztmalig in 2005 – ein 25%iger Steuereinbehalt vorgenommen. In den Folgejahren bleiben entsprechende Ausschüttungen steuerfrei. Es ist deshalb zu empfehlen, in 2005 auf jegliche Ausschüttung aus dieser Rücklage zu verzichten.

Die neue gesetzliche Regelung sieht des Weiteren die zwangsweise Auflösung und obligatorische Umbuchung bis zu einem Maximalbetrag von 200 Mio. EUR dieser Gewinnrücklage im ersten nach dem 31. Dezember 2004 endenden Geschäftsjahr vor. Der Umbuchungsvorgang ist, nach Abzug eines Freibetrags von 500.000 EUR, zu einem pauschalen Steuersatz von 2,5% zu versteuern. Soweit keine Umbuchung bis spätestens 31. Dezember 2005 vorgenommen wird, erhöht sich der Steuersatz von 2,5% auf 5%. Die Pauschalsteuer ist nicht ergebniswirksam als Aufwand, sondern als Verringerung der Kapitalrücklage zu behandeln. Bereits für den Jahresabschluss Ende Dezember 2004 ist eine entsprechende Umbuchung aus den Kapitalkonten in die Steuerverbindlichkeiten vorgesehen.

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