DiagnosticNews . März 2005 . Internationales Steuerrecht
Pauschalbesteuerung auf französische Einkünfte ausländischer Personen
Steuerliche Optimierungsmöglichkeit
Ausländische Muttergesellschaften stellen oftmals den Präsidenten, Generaldirektor, Geschäftsführer etc. für ihr französisches Tochterunternehmen. Eine spezielle Vergütung der ausübenden Person hierfür, die im Regelfall auch nicht in Frankreich steuerlich wohnhaft ist, erfolgt meistens nicht. Eine direkte personenbezogene französische Entlohnung ist jedoch durchaus möglich und kann je nach Einzelfall für den Empfänger steuerlich interessant sein.
Die französischen Auszahlungen an im Ausland wohnhafte Personen unterliegen, soweit keine speziellen internationalen Abkommen zwischen den betroffenen Staaten vorliegen, einer inländischen Quellenbesteuerung („retenue à la source“). In Deutschland lösen diese Bezüge – außer der Einbeziehung in die Progression – keine weiteren Steuerbelastungen aus. Die französische Quellenbesteuerung beträgt – soweit ein von der Finanzverwaltung jährlich festgelegter Betrag nicht überschritten wird – zwischen Null und 25% der ausgezahlten Summe, ansonsten wird sie als Anzahlung auf die definitive französische Einkommensteuererklärung behandelt.
Bei der Ermittlung der für die Quellenbesteuerung relevanten Bemessungsgrundlagen kommen die in Frankreich üblichen Pauschalabschläge (d.h. 10% und 20%) des französischen Einkommensteuerrechts zum Tragen (siehe Tabelle).
Soweit eine Aufsplittung der Gesamtbezüge des Begünstigten etwaigen Gruppenregeln nicht entgegensteht und die französischen Voraussetzungen (Tätigkeitsnachweis, Deklarierung etc.) eingehalten werden, kann das vorliegende Modell zu einer gewissen Einkommensteueroptimierung führen.
Für das Kalenderjahr 2005 wurden vom französischen Fiskus folgende Besteuerungsstufen festgelegt:
| Jahresvergütung | Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Pauschalabschläge (d.h. 10 % und 20 %) | Steuersatz |
|---|---|---|
| EUR | EUR | % |
| max. 14.375 | bis 10.350 | Null |
| zwischen 14.375 und 41.708 | von 10.350 bis 30.030 | 15 |
| mehr als 41.708 | mehr als 30.030 | 25 |

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