DiagnosticNews . Januar 2005 . Sozialrecht
Ein zusätzlicher Arbeitstag in 2005 praktische Umsetzung
Wie bereits berichtet, wird die französische Pflegeversicherung ab 2005 durch einen zusätzlichen Arbeitstag finanziert (vgl. Ausgabe September 2004). Dabei kann es sich um jeden beliebigen Tag handeln, an dem bisher nicht gearbeitet wurde. Davon ausgenommen sind allerdings der 1. Mai und alle Sonntage. In Frage kommen somit alle übrigen Feiertage, Samstage – wenn an diesen üblicherweise bisher nicht gearbeitet wurde – oder auch die Streichung eines RTT-Tages (vgl. Artikel zur 35-Stunden- Woche in dieser Ausgabe). Der zusätzliche Arbeitstag ist im Rahmen von Branchen- oder Unternehmenstarifverträgen explizit festzulegen. Soweit kein spezifischer Tag benannt ist, wird für die betroffenen Arbeitnehmer des Unternehmens ab 2005 der Pfingstmontag zum normalen Arbeitstag.
Obliegt das Unternehmen den Regeln der 35-Stunden-Woche, so sind an diesem Tag 7 Stunden zu arbeiten. Diese zusätzliche Arbeitszeit gilt nicht als Mehrzeit und eröffnet auch keinen Anspruch auf Mehrbezahlung, -urlaub oder -ruhezeiten.
Es wird empfohlen, auf den Lohn- und Gehaltszetteln des jeweiligen Zeitraumes den zusätzlichen Arbeitstag ausdrücklich zu erwähnen, damit nachgewiesen werden kann, dass er auch tatsächlich geleistet wurde.

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