DiagnosticNews . Januar 2005 . Rechnungslegung

Verbuchung von Geschenkgutscheinen

Sofortige Umsatzschmälerung?

Der französische Rechnungslegungsrat (CNC – „conseil national de la comptabilité“) hat kürzlich eine Stellungnahme zur buchhalterischen Behandlung von Geschenkgutscheinen und anderen Verpflichtungen aus Kundenbindungs programmen (z.B. Meilenkarten etc.) verabschiedet. Dabei reagierte der CNC auf die Anfrage der Abschlussprüfer einer französischen börsennotierten Parfümerie kette, die ihren Kunden auf jeden getätigten Kauf einen Rückver gütungsanspruch zuspricht, der bei Erreichen eines festgelegten Betrags auf einen zukünftigen Einkauf anzurechnen ist.

Laut CNC sind grundsätzlich zwei Buchungsvarianten möglich. Die erste Alternative sieht die unverminderte Realisierung des Umsatzvorganges vor. Es liegt danach noch keine buchhalterisch auszuweisende Erlösschmälerung vor. Dagegen ist jedoch sofort eine Rückstellung in Höhe der zukünftigen potentiellen Verpflichtungen, d.h. der Gewährung der Rabatte auf spätere Einkäufe, zu bilden. Die Höhe der rückzustellenden Verpflichtung kann mit Hilfe von statistischen Erfahrungswerten ermittelt werden. Liegen solche Werte nicht vor, so muss laut CNC die gesamte Verpflichtung eingebucht werden. Als andere Alternative sieht der CNC vor, dass der Umsatz sofort in Höhe der zukünftigen Verpflichtungen gekürzt wird und ein entsprechender Ausweis unter den passivischen Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt.

Für Unternehmen, die erstmalig entsprechende zukünftige Verpflichtungen in ihrem Jahresabschluss ausweisen, ist die erste Variante anzuwenden, d.h., eine Umsatzreduzierung ist nicht notwendig. Da es sich um eine Methodenänderung handelt, sind die auf die Vorjahre entfallenden anteiligen Verpflichtungen erfolgsneutral über das Eigenkapital zu buchen.

Unternehmen, die bereits in den Vorjahren ihre Umsätze um den Mindestrückstellungsbedarf gekürzt haben, können mit dieser Vorgehensweise fortfahren.

Steuerlich ist weder die eine noch die andere Methode zulässig. Die Finanzverwaltung vertritt weiterhin den Standpunkt, dass es sich bei dieser Art von Verpflichtungen um zukünftigen Aufwand handelt, der (steuerlich) nicht in Form einer Aufwandsrückstellung berücksichtigt werden kann.

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