DiagnosticNews . Januar 2005 . Arbeitsrecht
Kündigung eines erkrankten Angestellten
Erkrankte Mitarbeiter genießen grundsätzlich einen Kündigungsschutz. Entstehen jedoch im Unternehmen durch die längere Abwesenheit des Erkrankten schwerwiegende Störungen, die einen Ersatz notwendig machen, so kann nach einer konstanten Rechtsprechung der französischen Arbeitsgerichte dem erkrankten Mitarbeiter gekündigt werden.
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat die Sozialkammer des französischen Kassationsgerichtshofes die Bedingungen für die Kündigung eines erkrankten Mitarbeiters nochmals präzisiert. Demnach ist eine Entlassung nur dann rechtens, wenn die Abwesenheit des Erkrankten die Geschäftsabläufe im Unternehmen so nachhaltig beeinträchtigt, dass ein Ersatz notwendig ist. Die Einstellung des ersetzenden Mitarbeiters muss in einem vernünftigen Zeitrahmen nach der Entlassung des erkrankten Angestellten erfolgen. Es ist jedoch nicht notwendig, den neuen Mitarbeiter schon zum Zeitpunkt der Entlassung eingestellt zu haben.
Das Kündigungsschreiben muss zumindest auf die Notwendigkeit einer Ersatzeinstellung hinweisen. Weitere Anmerkungen, wie zum Beispiel die Art der Beeinträchtigung für das Unternehmen oder der Hinweis, dass der Arbeitnehmer dauerhaft ersetzt werden muss, sind jedoch nicht erforderlich.
Im Streitfall obliegt es dem angerufenen Gericht nachzuprüfen, ob die Ersetzung tatsächlich notwendig und von Dauer war.

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