DiagnosticNews . November 2004 . Gesellschaftsrecht

Veröffentlichungspflicht des internen Kontrollsystems

Im Jahr 2004 müssen französische Aktiengesellschaften („société anonyme” – SA) erstmalig in Ergänzung zu ihrem jährlichen Lagebericht einen Bericht über das interne Kontrollsystem (IKS), „contrôle interne”, ihres Unternehmens erstellen. Der Bericht muss die anzuwendenden Vorschriften und das einzuhaltende Kontrollverfahren beschreiben; eine Würdigung des bestehenden Systems ist nicht vorgeschrieben. Der Abschlussprüfer hat im Rahmen seiner gesetzlichen Prüfung hierzu Stellung zu nehmen.

In der Praxis werden die Berichte von größeren Aktiengesellschaften wesentlich umfangreicher ausfallen als bei kleineren Unternehmen oder bei jenen, die über eine geschlossene Aktionärsstruktur verfügen.

Das französische Justizministerium hat nunmehr klargestellt, dass der Bericht über das IKS – wie die übrigen Bestandteile des Jahresabschlusses auch – beim zuständigen Handelsgericht zu hinterlegen ist. Diese Verpflichtung besteht für alle Aktiengesellschaften, unabhängig von ihrer Größe. Börsennotierte Gesellschaften müssen darüber hinaus diesen Bericht auch veröffentlichen.

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