DiagnosticNews . Juni 2004 . Unternehmensstrafrecht
Strafrechtliche Verurteilung von Gesellschaften wird ausgeweitet
Handlungsbedarf zwecks Risikoidentifikation
Ein kürzlich verabschiedetes Gesetz (9. März 2004) erweitert die strafrechtliche Belangbarkeit von Unternehmen. Bisher konnten u.a. juristische Personen in Frankreich nur dann strafrechtlich belangt werden, soweit die Verletzung des vorliegenden Straftatbestandes auch ausdrücklich für Gesellschaften unter Strafe stand. Dies war u.a. der Fall bei illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften oder bei Diskriminierung am Arbeitsplatz.
Durch das neue Gesetz wird diese Voraussetzung ab dem 1. Dezember 2005 entfallen. Demnach können Unternehmen zukünftig in jedem Fall strafrechtlich belangt werden, sofern Straftaten durch Unternehmensvertreter in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit begangen werden. Dies trifft insbesondere bei Verstößen gegen das Arbeitsrecht zu.
Die strafrechtliche Verurteilung einer Gesellschaft zeichnet sich gegenüber der einer Einzelperson durch höhere Geldstrafen aus. Bei gleicher Straftat ist das Strafmaß für Unternehmen fünfmal so hoch wie für natürliche Personen. So beträgt die Höchststrafe für Unternehmen beispielsweise 18.750 € bei Behinderung der Arbeit von Arbeitsinspektoren und sogar 225.000 €, wenn Diskriminierung (z.B. wegen des Alters, des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft eines Arbeitnehmers) bei der Einstellung, Fortbildung oder Entlassung von Arbeitnehmern nachgewiesen werden kann.
Die Gesellschaften sollten nunmehr eingehend die Risikobereiche, in denen sie direkt strafrechtlich belangt werden können, identifizieren und entsprechende Vorsorge zwecks Vermeidung bzw.Verringerung einer Verurteilung treffen.

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