DiagnosticNews . Juni 2004 . Sozialrecht

Verjährungsfristen für die Rückforderung von Sozialabgaben verlängert

Im Jahresfinanzierungsgesetz 2004 für die französische Sozialversicherung sind die Verjährungsfristen neu festgelegt und teilweise verlängert worden. Hierdurch werden insbesondere die Beitragszahler begünstigt. So ist die Verjährungsfrist für die Rückforderung von zu Unrecht (bzw. zu viel) gezahlten Sozialabgaben von zwei auf drei Jahre erweitert worden. Damit entspricht sie nunmehr den allgemeinen Verjährungsfristen, die auch für Außenprüfungen durch die Sozialversicherungsträger gelten.

Die neue Regelung tritt zum 1. Januar 2004 in Kraft, d.h., von den erweiterten Rückforderungsmöglichkeiten sind lediglich diejenigen Beiträge betroffen, die nach dem 1. Januar 2004 geleistet wurden.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass im Falle illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmern hingegen die Behörden weiterhin über eine Verjährungsfrist von fünf Jahren verfügen.

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