DiagnosticNews . Juni 2004 . Europarecht

„Exit Tax” – Ade!

Die französische Wegzugsbesteuerung wir durch den EuGH außer Kraft gesetzt

In einer viel beachteten Grundsatzentscheidung hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des obersten französischen Gerichtshofes (Conseil d’Etat) die französische Wegzugsbesteuerung verworfen. Der Europäische Gerichtshof befand, dass diese so genannte „Exit Tax“ mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit unvereinbar sei.

Die „Exit Tax“ war 1998 von der damaligen Regierung Jospin eingeführt worden. Sie war die Antwort auf den Wegzug mehrerer namhafter Industrieller aus Frankreich. Durch die „ExitTax“ wurden stille Reserven an wesentlichen Beteiligungen (mehr als 25%) bei einem Wegzug aus Frankreich sofort besteuert. Der Europäische Gerichtshof stützt sich bei seiner Entscheidung auf die Tatsache, dass solche Veräußerungsgewinne für in Frankreich Steuerpflichtige nur bei deren „Realisierung“ steuerlich erfasst werden. Damit werde ein Steuerpflichtiger, der Frankreich verlassen will im Vergleich zu jemandem, der dort weiterhin wohnt, ungleich behandelt und mit erheblichen finanziellen Nachteilen belegt. Eine sofortige Versteuerung von möglicherweise erst in der Zukunft realisierten Veräußerungsgewinnen, wie sie die „ExitTax“ vorsieht, stelle somit ein beachtliches Hemmnis für die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union dar.

Es ist zu erwarten, dass dieses Urteil Auswirkungen auf andere EU-Mitgliedstaaten haben wird, die ähnliche Bestimmungen kennen. So dürfte auch die Regelung des § 6 des deutschen Außensteuergesetzes in Frage zu stellen sein.

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