DiagnosticNews . April 2004 . Arbeitsrecht
Zwingender Charakter einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsvertrages
Die französische Cour de Cassation hat in ihrer neuesten Rechtsprechung die Folgen für den Arbeitnehmer aus seiner Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dargelegt. So ist nunmehr die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsvertrages für beide Parteien bindend. Bisher konnte der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen beendigt worden war, immer noch vor Gericht die Auszahlung der gegebenenfalls höheren Kündigungsentschädigung verlangen, die ihm laut Gesetz oder Tarifvertrag im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung zugestanden hätte.
Diese Möglichkeit ist nun durch die Cour de Cassation stark eingeschränkt worden. In einem Urteil vom 2. Dezember 2003 wurde in zwei Fällen die Klage von Arbeitnehmern abgewiesen. Diese hatten ihre Firma freiwillig verlassen und anschließend gerichtlich die Auszahlung der Entschädigungen verlangt, die ihnen bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber zugestanden hätten. Durch die neue Rechtsprechung möchte die Cour de Cassation nunmehr auch den Arbeitnehmern eine Mitverantwortung beim Aushandeln von Aufhebungsverträgen geben.
Trotzdem bleibt, sollte zwischen der ausgehandelten und der laut Gesetz oder Tarifvertrag vorgesehenen Entschädigung eine erhebliche Differenz zu Lasten des Arbeitnehmers bestehen, die Aufhebung des Arbeitsvertrages wegen mangelnder Willenserklärung des Arbeitnehmers gerichtlich anfechtbar. Für die Cour de Cassation gilt auch weiterhin, dass verfahrensrechtlich eine einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsvertrages wie jede andere betriebsbedingte Kündigung behandelt werden muss. So müssen beispielsweise im Vorfeld die Arbeitnehmervertreter angehört werden.
Für den Arbeitnehmer ist wiederum entscheidend, dass es sich um eine betriebsbedingte einvernehmliche Beendigung seines Arbeitsvertrages handelt. Nur in diesem Fall hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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