DiagnosticNews . August 2003 . Bilanzierung
Abschreibungen auf Anlagevermögen
Stärkere Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer
In Anlehnung an die IFRS/IAS Normen hat der französische Rechnungslegungsrat (CRC) eine umfassende Neuregelung für die Aktivierung und Abschreibung des Anlagevermögens vorgelegt (Règlement CRC n°2002-10). Hierin wird der bisherige Grundgedanke der Abschreibungen als eine (gleichmäßige) Verteilung der Anschaffungskosten des Anlagegutes auf seine Nutzungsdauer zugunsten einer stärker verbrauchs- und nutzungsabhängigen Bewertung festgelegt.
Grundsätzlich bleibt es dabei, dass ein Anlagegut abgeschrieben werden muss, wenn seine Nutzungsdauer begrenzt ist. Dies dürfte bei Sachanlagen regelmäßig der Fall sein. Schwieriger ist die Lage bei immateriellen Vermögensgegenständen, da hier zumindest steuerlich in Frankreich bisher bei einigen Werten (insbesondere dem Firmenwert „fonds de commerce“) von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen wird.
Konkrete Änderungen ergeben sich durch die Neuregelung vor allem bei „zusammengesetzten“ Aktiva, etwa bei Anlagen, bei denen nach dem Anschaffungszeitpunkt größere werterhöhende Veränderungen durchgeführt werden. Hier soll künftig eine separate Abschreibung der einzelnen Teile die Regel werden. Den Unternehmen soll jedoch ein Wahlrecht verbleiben, stattdessen den Aufwand auf dem Wege der Rückstellungsbildung für Großreparaturen zu erfassen. Auch hier ist noch unklar, inwiefern steuerlich ähnliche Regelungen anwendbar sind.
Schließlich sollen sich die Abschreibungssätze stärker an der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer orientieren. Dabei soll auch ein Restwert, das heißt ein nach Ablauf der Nutzungsdauer verbleibender Wert, berücksichtigt werden. Die Abschreibung ist damit nicht mehr auf Null, sondern nur noch bis zu diesem Wert vorzunehmen.

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